§ 33 SGB IX – Pflichten der Personensorgeberechtigten
§ 33 SGB IX trägt die amtliche Überschrift „Pflichten der Personensorgeberechtigten“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 8 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
- § 34 SGB IX Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 249 Paragrafen des SGB IX auf. Zur Übersicht des SGB IX
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
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