§ 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung
§ 168 SGB IX trägt die amtliche Überschrift „Erfordernis der Zustimmung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Fußnoten
(+++ Kapitel 4 (§§ 168 bis 175: Zur Anwendung vgl. § 173 +++)
(+++ Kapitel 4 (§§ 168 u. 170 bis 175: Zur Anwendung vgl. § 174 +++)
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Alle 249 Paragrafen des SGB IX stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB IX
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

