§ 156 SGB IX – Begriff des Arbeitsplatzes
§ 156 SGB IX im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Begriff des Arbeitsplatzes“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden:
- 1.
- behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
- 2.
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
- 3.
- Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
- 4.
- Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
- 5.
- Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
- 6.
- Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Gut zu wissen
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 156 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 2 SGB IX Begriffsbestimmungen
- § 154 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- § 158 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
- § 160 SGB IX Ausgleichsabgabe
- § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
- § 173 SGB IX Ausnahmen
- § 193 SGB IX Aufgaben
Davor und danach
Zum SGB IX sind hier 249 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB IX
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB IX (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

