§ 146 SGB IX – Periodizität und Berichtszeitraum

Der Wortlaut von § 146 SGB IX steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Amtlicher Wortlaut

Die Erhebungen erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.

Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 249 Paragrafen des SGB IX auf. Zur Übersicht des SGB IX

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.