§ 138 SGB IX – Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
Nachstehend § 138 SGB IX. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
- 1.
- heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
- 2.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
- 5.
- Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
- 6.
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
- 7.
- Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
- 8.
- gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4) (weggefallen)
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 138 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 140 SGB IX Einsatz des Vermögens
- § 142 SGB IX Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
Davor und danach
Zum SGB IX sind hier 249 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB IX
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

