Anlage 6 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

Der Wortlaut von Anlage 6 SGB VI steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Der Gesetzestext

< Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 878 >

JahrUmrechnungswert19470,014319480,014319490,014719500,014819510,012719520,011319530,011219540,011319550,011319560,010819570,010319580,009319590,0091

Was dabei zu beachten ist

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.