§ 98 SGB VI – Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Wortlaut von § 98 SGB VI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
- Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
- 2.
- Leistungen an Berechtigte im Ausland,
- 3.
- Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
- 4.
- Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
- 4a.
- Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
- 5.
- Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
- 6.
- Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
- 7.
- (weggefallen)
- 7a.
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
- 8.
- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
- 9.
- mehrere Rentenansprüche.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 98 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB VI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

