§ 94 SGB VI – (weggefallen)
§ 94 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.
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Zum SGB VI sind hier 500 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB VI
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB VI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

