§ 82 SGB VI – Rentenartfaktor

Wortlaut von § 82 SGB VI, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei

1. Renten wegen Alters 1,33332. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6 b) in den übrigen Fällen 0,93. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,33334. Renten für Bergleute 0,53335. Erziehungsrenten 1,33336. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 anschließend 0,33337. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 anschließend 0,73338. Halbwaisenrenten 0,13339. Vollwaisenrenten 0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,33332. Renten für Bergleute 1,33333. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333 anschließend 0,7333.

Einordnung

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 82 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

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