§ 66 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte
§ 66 SGB VI trägt die amtliche Überschrift „Persönliche Entgeltpunkte“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
- 1.
- Beitragszeiten,
- 2.
- beitragsfreie Zeiten,
- 3.
- Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- 4.
- Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 5.
- Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6.
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7.
- Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8.
- Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 9.
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 10.
- Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 11.
- Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte
- 1.
- des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
- 2.
- des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
- 3.
- der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.
(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.
(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.
(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.
Was dabei zu beachten ist
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 66 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 32 SGB VI Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
- § 77 SGB VI Zugangsfaktor
- § 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- § 143 SGB VI Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

