§ 60 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
Nachstehend § 60 SGB VI. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 60 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 1 SGB VI Beschäftigte
- § 16 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 119 SGB VI Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
- § 162 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
- § 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten
- § 176 SGB VI Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
- § 179 SGB VI Erstattung von Aufwendungen
- § 180 SGB VI Verordnungsermächtigung
- § 321 SGB VI Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 500 Paragrafen des SGB VI auf. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB VI (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

