§ 44 SGB VI
§ 44 ist weggefallen. Die Nummer bleibt im Gesetz bestehen, ohne dass ihr ein Regelungsinhalt zugeordnet ist.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 44 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 20 SGB VI Anspruch
- § 100 SGB VI Änderung und Ende
- § 149 SGB VI Versicherungskonto
- § 166 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
- § 175 SGB VI Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
- § 194 SGB VI Gesonderte Meldung und Hochrechnung
- § 286g SGB VI Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
- § 307b SGB VI Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
Benachbarte Vorschriften
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

