§ 288 SGB VI

Diese Vorschrift wurde aufgehoben. Der Platz im Gesetz bleibt frei, damit die Zählung der übrigen Paragrafen unverändert bleibt.

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Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

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