§ 285 SGB VI – Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 285 des Gesetzes SGB VI regelt „Nachzahlung bei Nachversicherung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Davor und danach
Das SGB VI umfasst insgesamt 500 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB VI
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

