§ 218 SGB VI – (weggefallen)
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. § 218 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
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Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.
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