§ 120f SGB VI – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

Der Wortlaut von § 120f SGB VI steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Der Gesetzestext

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
2.
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

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Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB VI (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.