§ 86 SGB V – Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
Hier finden Sie § 86 SGB V vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge
- 1.
- bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der Leistungen nach § 31 in elektronischer Form und
- 2.
- bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen der sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen auch in elektronischer Form.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Verweise auf diese Norm
10 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 78 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 91a SGB V Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
- § 125 SGB V Verträge zur Heilmittelversorgung
- § 127 SGB V Verträge
- § 129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
- § 208 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 217d SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 220 SGB V Grundsatz
- § 280 SGB V Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
- § 420 SGB V Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
Im Gesetz weiterlesen
Das SGB V umfasst insgesamt 700 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

