§ 82 SGB V – Grundsätze
§ 82 SGB V trägt die amtliche Überschrift „Grundsätze“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.
(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.
(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- § 76 SGB V Freie Arztwahl
- § 83 SGB V Gesamtverträge
- § 85 SGB V Gesamtvergütung
- § 87a SGB V Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 119b SGB V Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
- § 130c SGB V Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
- § 158 SGB V Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
- § 295 SGB V Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- § 303 SGB V Ergänzende Regelungen
Benachbarte Vorschriften
Das SGB V umfasst insgesamt 700 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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