§ 72 SGB V – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 72 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.
(4) (weggefallen)
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 72 wird an 13 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 39a SGB V Stationäre und ambulante Hospizleistungen
- § 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 78 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 115g SGB V Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
- § 208 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 217d SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 275 SGB V Begutachtung und Beratung
- § 280 SGB V Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
- § 293 SGB V Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
- § 371 SGB V Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
- § 373 SGB V Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- § 422 SGB V Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen
Im Gesetz weiterlesen
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

