§ 42 SGB V – Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Der folgende Text gibt § 42 SGB V im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Der Gesetzestext
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
12 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- § 60 SGB V Fahrkosten
- § 69 SGB V Anwendungsbereich
- § 79 SGB V Organe
- § 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 115g SGB V Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
- § 139e SGB V Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
- § 158 SGB V Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
- § 209 SGB V Verwaltungsrat der Landesverbände
- § 217b SGB V Organe
- § 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand
- § 282 SGB V Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

