§ 414 SGB V – Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
§ 414 SGB V trägt die amtliche Überschrift „Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB V (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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