§ 324 SGB V – Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen
§ 324 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn
- 1.
- die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,
- 2.
- der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und
- 3.
- der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen
- 1.
- die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie
- 2.
- eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 311 SGB V Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
- § 328 SGB V Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- § 333 SGB V Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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