§ 3 SGB V – Solidarische Finanzierung
Hier finden Sie § 3 SGB V vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
24 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 5 SGB V Versicherungspflicht
- § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 24i SGB V Mutterschaftsgeld
- § 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
- § 47a SGB V Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
- § 50 SGB V Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
- § 69 SGB V Anwendungsbereich
- § 84 SGB V Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 92b SGB V Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
- § 129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
- § 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
- § 139 SGB V Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
- § 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- § 217f SGB V Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
- § 271 SGB V Gesundheitsfonds
- § 294a SGB V Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
- § 307 SGB V Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten
- § 355 SGB V Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte
- § 356 SGB V Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- § 393 SGB V Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
- § 400 SGB V Versicherter Personenkreis
- § 402 SGB V Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- § 417 SGB V Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
Davor und danach
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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