§ 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz
Diese Seite gibt § 241 SGB V wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Wortlaut der Vorschrift
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 241 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 247 SGB V Beitragssatz aus der Rente
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 426 SGB V Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB V sind hier 700 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

