§ 222 SGB V – (weggefallen)
§ 222 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.
Davor und danach
Vorher§ 221b(weggefallen)Danach§ 223Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB V (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

