§ 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Der Wortlaut von § 22 SGB V steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Der Gesetzestext
(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
(4) (weggefallen)
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 22 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- Anlage 1 SGB V (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien
- Anlage 2 SGB V (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 20i SGB V Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 55 SGB V Leistungsanspruch
- § 85 SGB V Gesamtvergütung
- § 111d SGB V Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
- § 173 SGB V Allgemeine Wahlrechte
- § 270 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
- § 341 SGB V Elektronische Patientenakte
- § 354 SGB V Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
- § 421 SGB V Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB V sind hier 700 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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