§ 20f SGB V – Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
§ 20f des Gesetzes SGB V regelt „Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen.
(2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Erfordernisse insbesondere über
- 1.
- gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder,
- 2.
- die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten,
- 3.
- die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen,
- 4.
- Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,
- 5.
- die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und
- 6.
- die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanter Einrichtungen und Organisationen.
Einordnung
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 20f finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 20g SGB V Modellvorhaben
- § 20a SGB V Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
Im Gesetz weiterlesen
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Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

