§ 172a SGB V – (weggefallen)

An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. § 172a ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.

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Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.