§ 147 SGB V – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 147 SGB V trägt die amtliche Überschrift „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.
Was dabei zu beachten ist
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

