§ 141 SGB V
Diese Vorschrift wurde aufgehoben. Der Platz im Gesetz bleibt frei, damit die Zählung der übrigen Paragrafen unverändert bleibt.
Davor und danach
Vorher§ 140hAmt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und PatientenDanach§ 142Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

