§ 140e SGB V – Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Diese Seite gibt § 140e SGB V wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Davor und danach

Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB V (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

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