§ 140 SGB V – Eigeneinrichtungen
§ 140 SGB V im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Eigeneinrichtungen“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben. Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.
(2) Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 140 wird an 4 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 72a SGB V Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
- § 76 SGB V Freie Arztwahl
- § 220 SGB V Grundsatz
- § 313 SGB V Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB V (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

