§ 112 SGB V – Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
Wortlaut von § 112 SGB V, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
(2) Die Verträge regeln insbesondere
- 1.
- die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
- a)
- Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
- b)
- Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
- 2.
- die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
- 3.
- Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
- 4.
- die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
- 5.
- den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
- 6.
- das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.
Gut zu wissen
Die Vorschrift enthält mehrere Regelungsbereiche. Welcher gilt, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 112 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 120 SGB V Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
- § 136b SGB V Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
- § 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- § 303 SGB V Ergänzende Regelungen
Davor und danach
Das SGB V umfasst insgesamt 700 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB V
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
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