§ 9b SGB III – Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten

§ 9b SGB III im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zusammenarbeit mit den für die Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten“.

Amtlicher Wortlaut

Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die

1.
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
2.
Träger der Jugendhilfe,
3.
Gemeinden, Kreise und Bezirke,
4.
Träger der Eingliederungshilfe,
5.
Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
6.
allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.

Gut zu wissen

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Hierauf nehmen Bezug

Auf § 9b wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Davor und danach

Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.