§ 83 SGB III – Weiterbildungskosten
Diese Seite gibt § 83 SGB III wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1.
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2.
- Fahrkosten,
- 3.
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4.
- Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
Zur Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 83 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 82 SGB III Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 111a SGB III Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
- § 387 SGB III Personal der Bundesagentur
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

