§ 8 SGB III – Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Wortlaut von § 8 SGB III, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Personen betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
(2) Berufsrückkehrende sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 8 finden sich an 13 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 26 SGB III Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte
- § 98 SGB III Persönliche Voraussetzungen
- § 109 SGB III Verordnungsermächtigung
- § 174 SGB III Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
- § 296 SGB III Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
- § 297 SGB III Unwirksamkeit von Vereinbarungen
- § 345 SGB III Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
- § 347 SGB III Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
- § 349 SGB III Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
- § 436 SGB III Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- § 444 SGB III Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
- § 454 SGB III Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

