§ 74 SGB III – Assistierte Ausbildung
Hier finden Sie § 74 SGB III vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).
(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind
- 1.
- die Aufnahme einer Berufsausbildung und
- 2.
- die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.
(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung
- 1.
- eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder
- 2.
- wegen in ihrer Person liegender Gründe
- a)
- nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder
- b)
- nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.
(4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung.
(5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
(7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.
Fußnoten
§ 74 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "förderungsberechtige" in "förderungsberechtigte" korrigiert
Zur Einordnung
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte
- § 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe
- § 75a SGB III Vorphase der Assistierten Ausbildung
- § 75 SGB III Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung
- § 127 SGB III Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
- § 450 SGB III Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Im Gesetz weiterlesen
Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

