§ 6 SGB III – (weggefallen)
§ 6 SGB III trägt die amtliche Überschrift „(weggefallen)“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Amtlicher Wortlaut
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Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 6 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 25 SGB III Beschäftigte
- § 173 SGB III Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
- § 174 SGB III Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
- § 404 SGB III Bußgeldvorschriften
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

