§ 55 SGB III – Anordnungsermächtigung
Der Wortlaut von § 55 SGB III steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Wortlaut der Vorschrift
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen
- 1.
- über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie
- 3.
- über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 55 finden sich an 4 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 119 SGB III Übergangsgeld
- § 122 SGB III Ausbildungsgeld
- § 153 SGB III Leistungsentgelt
- § 174 SGB III Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
Davor und danach
Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

