§ 48a SGB III – Berufsorientierungspraktikum
§ 48a SGB III im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Berufsorientierungspraktikum“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2.
- keine Schule besuchen und
- 3.
- bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2) Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
- 1.
- eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
- 2.
- eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
- 1.
- für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
- 2.
- für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Hinweis
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
Davor und danach
Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

