§ 391 SGB III – (weggefallen)

§ 391 SGB III trägt die amtliche Überschrift „(weggefallen)“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

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Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Davor und danach

Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III

Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.