§ 360 SGB III – Umlagesatz

§ 360 des Gesetzes SGB III regelt „Umlagesatz“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Wortlaut der Vorschrift

Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.

Fußnoten

(+++ Hinweis: Zur Höhe des Umlagesatzes siehe auch § 361 Nr. 1
iVm V v. 17.12.2021 I 5230 (InsoGeldFestV 2022) für das Kalenderjahr 2022,
iVm V v. 16.12.2022 I 2430 (InsoGeldFestV 2023) für das Kalenderjahr 2023
iVm V v. 15.12.2023 I Nr. 379 (InsoGeldFestV 2024) für das Kalenderjahr 2024 +++)

Hinweis

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Hierauf nehmen Bezug

Auf § 360 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III

Woher dieser Text stammt

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.