§ 31a SGB III – Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
Der Wortlaut von § 31a SGB III steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über ihre Leistungen zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren. Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:
- 1.
- Name,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Wohnanschrift,
- 6.
- voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
- 7.
- erreichter Abschluss,
- 8.
- Telefonnummer.
(2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. Erforderlich sind folgende Daten:
- 1.
- Name,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat, oder wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat,
- 5.
- Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat.
(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.
Einordnung
Bei umfangreichen Normen lohnt es sich, zuerst den maßgeblichen Absatz zu bestimmen und dann dessen Voraussetzungen zu prüfen.
Davor und danach
Das SGB III umfasst insgesamt 405 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

