§ 20 SGB III – Berufsrückkehrende
§ 20 SGB III im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Berufsrückkehrende“.
Amtlicher Wortlaut
Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die
- 1.
- ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und
- 2.
- in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 151 SGB III Bemessungsentgelt
- § 335 SGB III Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
- § 344 SGB III Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
- § 346 SGB III Beitragstragung bei Beschäftigten
Im Gesetz weiterlesen
Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

