§ 182 SGB III – Beirat

Diese Seite gibt § 182 SGB III wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus

1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter
a)
der Länder,
b)
der kommunalen Spitzenverbände,
c)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
d)
der Arbeitgeber,
e)
der Bildungsverbände,
f)
der Verbände privater Arbeitsvermittler,
g)
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
h)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
i)
der Akkreditierungsstelle sowie
2.
zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter

1.
der Länder ist der Bundesrat,
2.
der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,
3.
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,
4.
der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
5.
der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,
6.
der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.

Gut zu wissen

Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.

Hierauf nehmen Bezug

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Davor und danach

Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III

Amtliche Fundstelle

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.