§ 17 SGB III – Drohende Arbeitslosigkeit
Wortlaut von § 17 SGB III, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
- 1.
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- 2.
- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- 3.
- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 17 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 76 SGB III Außerbetriebliche Berufsausbildung
- § 123 SGB III Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
- § 151 SGB III Bemessungsentgelt
- § 404 SGB III Bußgeldvorschriften
- § 430 SGB III Sonstige Entgeltersatzleistungen
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 405 Paragrafen des SGB III auf. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
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