§ 164 SGB III – Anordnungsermächtigung

Wortlaut von § 164 SGB III, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen

1.
zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),
2.
zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und
3.
zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.

Gut zu wissen

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Im Gesetz weiterlesen

Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB III (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.