§ 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 137 des Gesetzes SGB III regelt „Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Amtlicher Wortlaut
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
- arbeitslos ist,
- 2.
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- 3.
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Einordnung
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 405 Paragrafen des SGB III stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB III
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
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