§ 115 SGB III – Leistungen
§ 115 SGB III im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Leistungen“.
Amtlicher Wortlaut
Die allgemeinen Leistungen umfassen
- 1.
- Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- 2.
- Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,
- 3.
- Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,
- 4.
- Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 115 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 100 SGB III Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
- § 157 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
- § 158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
Davor und danach
Zum SGB III sind hier 405 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB III
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

