§ 7a SGB II – Altersgrenze

Wortlaut von § 7a SGB II, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgangerfolgt eine
Anhebung
um Monateauf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von1947 165 Jahren und 1 Monat1948 265 Jahren und 2 Monaten1949 365 Jahren und 3 Monaten1950 465 Jahren und 4 Monaten1951 565 Jahren und 5 Monaten1952 665 Jahren und 6 Monaten1953 765 Jahren und 7 Monaten1954 865 Jahren und 8 Monaten1955 965 Jahren und 9 Monaten19561065 Jahren und 10 Monaten19571165 Jahren und 11 Monaten19581266 Jahren19591466 Jahren und 2 Monaten19601666 Jahren und 4 Monaten19611866 Jahren und 6 Monaten19622066 Jahren und 8 Monaten19632266 Jahren und 10 Monatenab 19642467 Jahren.

Zur Einordnung

Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.

Wer auf diese Vorschrift verweist

2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 156 Paragrafen des SGB II auf. Zur Übersicht des SGB II

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB II (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.